Allgemeine Vorschriften
http://www.admin.ch/ch/d/sr/741_41/a94.html
Besondere Vorschriften
Für schwere Motorwagen zur Güterbeförderung gilt in der Schweiz grundsätzlich:
Während den Verbotszeiten darf nur aufgrund einer Sonderbewilligung gefahren werden, es sei denn, die Dringlichkeit und Unvermeidbarkeit der Fahrt ergebe sich in den Fällen gemäss Art. 91a VRV direkt ohne Weiteres. www.sonderbewillligung.ch
Winterausrüstung
Die Winterreifen werden im Gesetz nicht erwähnt, es gibt keine spezifische Vorschrift für das Anbringen von Winterreifen.
Verpflichtend ist hingegen, dass das Fahrzeug in betriebssicherem Zustand ist, d. h. in Bezug auf die Reifen, dass die Ausrüstung den meteorologischen Bedingungen angepasst ist.
„Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden.“ (Art. 29 SVG)
„Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.“ (Art.31 SVG)
Auf Grundlage dieser allgemeinen Regel ist der bzw. die Fahrer/in für das Montieren von Reifen verantwortlich, die den klimatischen Bedingungen entsprechen.
Schneeketten sind nur dort vorgeschrieben, wo sie explizit signalisiert sind.
Tarife
Für den Individualverkehr
Die Durchfahrt ist gratis
Für den allgemeinen Schwerverkehr
Es gelten die Regelungen der LSVA.
Für die Ausnahmetransporte
Es gelten die Kosten und Gebühren gemäss den entsprechenden Verordnungen.