Vorschriften und wichtige Informationen

Maximal zulässige Größe und Gewicht (vgl. § 4 KFG)

Österreich[1]

Maximal zulässige Größe und Gewicht (vgl. § 4 KFG)

  • Höhe: 4,00 m
  • Breite: 2,55 m
    2,60 m bei klimatisierten Fahrzeugen
  • Maximales Gewicht: 40 Tonnen

(abhängig von der Fahrzeugart gibt es Ausnahmen und abweichende Regelungen, siehe § 4 KFG:http://www.ris.bka.gv.at/Bundesrecht/, Titel KFG)

LKW Fahrverbote

Wochenend- und Feiertagsfahrverbot:

  • Samstags 15:00 bis 24:00 Uhr
  • Sonn- und Feiertage: 00:00 bis 22:00

jeweils für LKW > 7,5t hzGg und LKW+Anhänger, wenn LKW oder Anhänger > 3,5 t hzGg (siehe § 42 STVO: http://www.ris.bka.gv.at/Bundesrecht/, Titel STVO)

Nachtfahrverbot:

  • täglich zwischen 22:00 und 05:00 Uhr für LKW >7,5 t hzGg, ausgenommen lärmarme Fahrzeuge, auf allen Straßen
  • täglich zwischen 22:00 und 05:00 Uhr: 60 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit für LKW > 7,5 t hzGg (sofern das Fahrzeug nicht ohnehin unter das Nachtfahrverbot fällt).

Winterreifenpflicht

Vom 01.11. bis 15.04. des Folgejahres gilt für PKW und LKW bis zu 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht eine situative Winterausrüstungspflicht. Dies bedeutet, dass Fahrzeuge bis 3,5 t bei „winterlichen Fahrverhältnissen“ (Schnee, Matsch, Eis) nur dann in Betrieb genommen werden dürfen, wenn an allen Rädern Winterreifen montiert sind oder wenn Schneeketten an den Antriebsrädern angebracht sind. Schneeketten allerdings nur dann, wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist und wenn dadurch die Oberfläche der Fahrbahn nicht beschädigt wird.

Für Lkw über 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht und Omnibusse gilt eine (absolute) Winterreifenpflicht. Das bedeutet, dass das Fahrzeug in dem vorgegebenen Zeitraum zumindest an den Rädern einer Antriebsachse immer Winterreifen montiert haben muss, unabhängig davon, ob auf der Fahrbahn Schnee liegt oder nicht. Diese Pflicht gilt für Lkw über 3,5 Tonnen vom 1.11. bis 15.04. und für Busse vom 1.11. bis 15.03.

Schneekettenmitnahmepflicht

Der Lenker eines Kraftfahrzeuges über 3,5 t hat vom 1.11. bis 15.4. geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitzuführen (ausgenommen Fahrzeuge, bei denen bauartbedingt eine Montage von Schneeketten nicht möglich ist).

Nähere Informationen zur Winterreifenpflicht und Schneekettenmitnahmepflicht sind auf folgenden Seiten zu finden:

http://www.bmvit.gv.at/verkehr/strasse/sicherheit/winterreifen.html bzw.
http://www.winterreifen-pflicht.at

Tarife

weitere Hinweise zur Maut (Deutschland / Österreich):
http://www.kfz-auskunft.de/info/lkw_maut.html

http://www.asfinag.at/maut
http://www.go-maut.at

Toll Collect (Deutschland):
http://www.toll-collect.de

http://www.toll-collect.de/


[1] Alle Angaben ohne Gewähr. Die Angaben erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Details sind den anwendbaren österreichischen Rechtsvorschriften (z.B. Straßenverkehrsordnung, Kraftfahrgesetz, etc.) zu entnehmen.

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