Maximal zulässige Masse und Gewichte
Sonntagsfahrverbot und Nachtfahrverbot
Gilt an allen Sonntagen und an den folgenden Feiertagen: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten sowie 26. Dezember, wenn Weihnachten nicht auf einen Montag oder Freitag fällt. Wird in einem Kanton oder Kantonsteil einer dieser Tage nicht gefeiert, so gilt dort auch das Sonntagsfahrverbot nicht.
Das Nachtfahrverbot gilt von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr.
Gefährliche Güter
Im Tunnel bestehen zudem weitere Einschränkungen für den Transport gefährlicher Güter. Die entsprechenden Bestimmungen finden sich in der Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse – Anhang 2 SDR 2007/08. (zusätzliche Informationen
http://www.astra.admin.ch/themen/schwerverkehr/00246/index.html?lang=de
Ausnahmetransporte
Unter www.sonderbewilligungen.ch sind Auskünfte betreffend Sonderbewilligungen für Ausnahmefahrzeuge / -transporte, Sonderbewilligungen für Sonntags- / Nachtfahrten und Ausnahmebewilligungen für die Durchfahrt durch Strassentunnel mit gefährlichen Gütern verfügbar.
Winterausrüstung
Winterreifen sind im Gesetz nicht erwähnt; somit besteht keine ausdrückliche Verpflichtung, Winterreifen zu montieren.
Hingegen ist vorgeschrieben, sein Fahrzeug in betriebssicherem Zustand zu halten. Bezüglich der Reifen heisst dies, dass die Ausrüstung an die Witterungsverhältnisse angepasst sein muss.
«Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können.» (Art. 29 SVG)
«Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.» (Art. 31 SVG).
Auf der Basis dieser Grundregel ist der Fahrzeugführer bzw. die Fahrzeugführerin dafür verantwortlich, den Witterungsbedingungen entsprechende Reifen zu montieren.
Schneeketten sind nur dort obligatorisch, wo dies ausdrücklich signalisiert wird.
Tarife
Die Benützung der Nationalstrassen mit Motorfahrzeugen und Anhängern bis 3,5 t ist in der Schweiz seit 1985 abgabepflichtig. Die Oberzolldirektion ist mit der Erhebung dieser Abgabe beauftragt, die durch den Kauf einer Vignette zu entrichten ist.
Der Verkaufspreis beträgt 40 Schweizerfranken. Wird die Vignette am Zollamt gekauft, kann sie auch in Fremdwährung bezahlt werden (nur Noten), das Retourgeld wird jedoch in Schweizerfranken ausbezahlt.
Das Fahren auf Nationalstrassen 1. und 2. Klasse ohne gültige Vignette bzw. mit einer missbräuchlich verwendeten Vignette wird mit einer Busse von 200 Franken bestraft.
http://www.ezv.admin.ch/zollinfo_privat/informationen/00421/index.html?lang=de
Schwerverkehr
Die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) ist eine vom Gesamtgewicht, der Emissionsstufe sowie den gefahrenen Kilometern in der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein abhängige eidgenössische Abgabe.
Sie muss für alle Motorfahrzeuge und deren Anhänger entrichtet werden, die ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen aufweisen, dem Gütertransport dienen und im In- und Ausland immatrikuliert sind und das öffentliche Strassennetz der Schweiz befahren.
http://www.ezv.admin.ch/zollinfo_privat/informationen/02262/index.html?lang=de